§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Wartburgstadt Eisenach und
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Er ist rechtlicher Nachfolger der BSG Motor Eisenach.

2. Sitz des Vereins ist die Stadt Eisenach.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Sport und Spiel
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
c) die Pflege und Förderung von Sportarten und Disziplinen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) beschließen.
 
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist durch Einzel- oder Familienmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung schriftlich erforderlich, auf welcher bei Personen unter 18 Jahren die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen ist. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung einer Mitgliedschaft.

2. Die Mitglieder des Vereins sind:

a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche vom 14. - 17. Lebensjahr
c) Kinder unter 14 Jahren
d) Ehrenmitglieder

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Sektionen und die Sektionsleitung über die Aufnahme von Einzelpersonen.

4. Die Mitglieder des Vereins erkennen das Grundgesetz der BRD an.
 
§ 4 Austritt und Ausschluß
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Es muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Abmeldung erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderhalbjahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein
Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

b) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
 
§ 5 Beitragswesen
1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben

2. Die Zahlung der Beiträge erfolgt halbjährlich (im Januar und Juli des Geschäftsjahres) per Einzugsermächtigung oder per Dauerauftrag.

3. Neuaufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

4. Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vorstand für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.

5. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und/ oder Sonderbeiträge festsetzen.

6. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren, deren Entwicklung sowie Sonderreglungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Finanzrichtlinie des Vereins festgehalten.
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
 
§ 7 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zwischen der veröffentlichten Einberufung (im Aushang) und dem Termin der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

2. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

3. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahl des Vorstands
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Satzungsänderungen
h) Anfragen und Beschlussfassung von Anträgen
i) Auflösung des Vereins

4. Der Vorsitzende oder ein Vertreter leiten die Jahreshauptversammlung.

5. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung sowie über Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse sind wörtlich in diese Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

6. Stimmberechtigt bei der Jahreshauptversammlung sind die unter § 3, Absatz 2, a), b), d) genannten Mitglieder.

7. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

8. Die Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis zum 31.12. des Geschäftsjahres vorliegen. Nur über diese Anträge wird während der nächsten Jahreshauptversammlung abgestimmt. Sie werden allen Vereinsmitgliedern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung unter Benennung der abzuändernden Vorschrift zur Kenntnis gegeben.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen Jahreshauptversammlungen.
 
§ 8 Der Vorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in
der/die Geschäftsführer/in
der/die Hauptsportwart/in
der/die Jugendwart/in
der/die Pressewart/in

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretenden Vorsitzenden
- der/die Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5. Vierteljährlich treten der Gesamtvorstand sowie je ein kompetenter Vertreter, der dem Verein angeschlossenen Sektionen, zu einer Beratung zusammen.
 
§ 9 Auflösungsbestimmung
Hat der Verein weniger als 15 stimmberechtigte Mitglieder, so gilt der Verein als aufgelöst. Das Vermögen des Vereins geht bei Auflösung an die Stadtverwaltung der Stadt Eisenach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 09.03.1994 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 07.05.2009 geändert worden.
 
JUGENDORDNUNG des Sportverein Wartburgstadt Eisenach e. V.
§ 1
Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilungen des SV Wartburgstadt Eisenach e. V. sind alle weiblichen und männlichen jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.


§ 2
Aufgaben

Die Jugend des SV Wartburgstadt Eisenach e. V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung des Gesamtvereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Sportjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtstaates:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes
c) Gestaltung und Durchführung von Jugendfreizeiten, Bildungsmaßnahmen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen
d) Zusammenarbeit mit Jugendgruppen anderer Vereine
e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein zur Talentfindung, aber auch zur Durchführung von gemeinsamen Sportfesten usw.
f) Gewinnung von Jugendlichen zur Ausbildung als Übungsleiter und Kampfrichter
g) Die Vereinsjugend erkennt die Jugendordnung des Kreissportbundes Eisenach, des Landessportbundes Thüringen und der entsprechenden Fachverbände an und arbeitet eng mit diesen zusammen.


§ 3
Wahlen

Der Jugendwart wird bei der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand des SV Wartburgstadt Eisenach.
Die Jugend des Vereins wählt während des Vereinsjugendtages einen Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin zur Wahrnehmung ihrer Interessen sowie jeweils einen Beisitzer aus den einzelnen Sektionen.
Alle Leitungsmitglieder müssen bei ihrer Wahl 14 Jahre alt sein.
Der Vereinsjugendtag findet alle drei Jahre mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins statt.
Er wird zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen.
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 4
Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
- dem Vereinsjugendwart oder der Vereinsjugendwartin
- dem Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin
- allen gewählten Beisitzern


§ 5
Stimmrecht

Bei der Wahl des Jugendsprechers und der Beisitzer haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht.


§ 6
Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell dafür einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


Übergeordnet gilt die Satzung des Gesamtvereins.



Eisenach, den 26.08.2009
 
EHRUNGSORDNUNG des Sportverein Wartburgstadt Eisenach e. V.
("Sportverein Wartburgstadt Eisenach e. V." wird im Weiteren mit "SVW" abgekürzt. Die Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.)


§ 1
Der SVW verleiht für die Verdienste um die Förderung des Vereins folgende Auszeichnungen:
(1) Ehrengeschenk des SVW,
(2) Ehrenurkunde des SVW,
(3) Ehrenmitglied des SVW,
(4) Ehrenurkunde Förderer des SVW.


§ 2
Ausgezeichnet können werden:
(1) Sektionen des SVW,
(2) Einzelpersonen, die Mitglied im SVW sind, sowie Förderer des SVW.


§ 3
Vorschläge für Ehrungen können
(1) von den Sektionen des SVW,
(2) vom Vorstand des SVW
mit Begründung eingereicht werden.


§ 4
Der Vorstand des SVW entscheidet über die Anträge. Die Verleihung ist in würdiger Form und angemessenem Rahmen vorzunehmen. Ehrungsanträge, die abgelehnt werden, müssen mit Begründung an den Antragsteller zurückgesandt werden.


§ 5
Ein Ehrengeschenk kann bei Auszeichnungen bzw. Jubiläumsgeburtstagen vergeben werden.


§ 6
Die Ehrenurkunde kann für langjährige Tätigkeit zur Förderung des SVW verliehen werden.


§ 7
Zum Ehrenmitglied können Persönlichkeiten ernannt werden, die mit außergewöhnlichen Leistungen zur Entwicklung des SVW beigetragen haben.


§ 8
Die Ehrenurkunde "Förderer des Sportverein Wartburgstadt Eisenach e. V." kann für besondere Zuwendungen vergeben werden.


§ 9
Zwischen den einzelnen Ehrungen, für die gleiche Person, sollte ein Zeitraum von Mindestens fünf Jahren liegen.


§ 10
Der Vorstand kann Ehrungen durch Beschluss wieder aberkennen, wenn ihre Träger gegen die Satzung des SVW verstoßen.


§ 11
Die Ehrungsordnung des Sportverein Wartburgstadt Eisenach e. V. tritt am 10. Juli 2008 mit Beschluss des Vorstandes vom 10. Juli 2008 in Kraft.